Fortbildungspflicht
2006 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer auf eine Rahmenempfehlung zur Fortbildungspflicht geeinigt.
(
Anlage 4 vom 25. September 2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V)

Grundsätzlich werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität
  • der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,
  • der Behandlungsergebnisse und
  • der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.
Die Fortbildungspflicht gilt ausschließlich für die zugelassenen Inhaber einer logopädischen Praxis und fachlichen Leiter von Einrichtungen mit gültiger Kassenzulassung. Angestellte LogopädInnen müssen sich alle zwei Jahre fortbilden.

Der Umfang der notwendigen Fortbildung wird in Punkten ausgedrückt. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt (FP) einer Unterrichtseinheit (UE)
von 45 Minuten.
Die Fortbildungsverpflichtung beträgt
60 FP in 4 Jahren. Dabei sollten möglichst 15 Punkte jährlich erworben werden.

Zinslose Ratenzahlungen
Zur Finanzierung Ihrer Fortbildung bietet Ihnen die EWS als Bildungsträger gerne
Ratenzahlungen an.
Die Ratenzahlung ist
zinslos, die Höhe und Anzahl der möglichen Raten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Fortbildungsangebot. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eine Ratenzahlung nur bei einem Einzug mittels Lastschriftverfahren gewähren. Die erste Rate wird bei diesem Zahlungsmodell vor Beginn des Seminars gezogen.